Sportschützen-Verein-Löchgau e.V.

100 Jahre SSV Löchgau

Satzung SSV-Löchgau

§ 1 : Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen "Sportschützenverein Löchgau e.V.", nachstehend kurz SSV Löchgau genannt.
Er hat seinen Sitz in Löchgau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Besigheim eingetragen (Vereins-Nr. 64). Er ist Mitglied des Württ. Schützenverbandes 1850 e.V. und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Württ. Landessportbundes.
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen /Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung u.a.) des Württ. Landessportbundes und seiner Verbände.

§ 2 : Zweck des Vereins:
1. Der SSV Löchgau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Schießsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage durch sportliche Übungen und Leistungen, sowie durch Erfüllung sozialer Funktionen verwirklicht.
3. Der Zweck des Vereins wird ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gewinn wird nicht erstrebt.

§ 3 : Bindung der Mittel, Gewinnanteile, Zuwendungen:
1. Mittel des Vereins sind an gemeinnützige und satzungsgemäße Zwecke gebunden. Sie dürfen nur für solche Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Beim Ausscheiden von Mitgliedern und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen zurück.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sie können eine von der Hauptversammlung festzusetzende pauschale Vergütung von bis zu 750 EUR im Jahr erhalten.
§ 4 : Übergang der Mittel bei Auflösung:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Löchgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig für den in § 2 genannten Zweck, zu verwenden hat.

§ 5 : Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 : Mitgliedschaft:
1. Der Verein hat:
a) b) c) d) Jugendliche Mitglieder,
Junioren,
Erwachsene Mitglieder,
Ehrenmitglieder.
2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht.
Aufnahmeanträge sind durch das Schützenmeisteramt bei seinen Sitzungen zu bescheiden.
3. Mitglied kann nur werden, wer nach Datum des Aufnahmeantrages innerhalb von 3 Monaten eine Aufnahmegebühr oder innerhalb eines Jahres eine entsprechende Arbeitsleistung erbringt. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Arbeitsleistung werden von der Hauptversammlung bestimmt. Minderjährige unter 18 Jahren sind von diesen Leistungen befreit.
4. Personen unter 18 Jahren können nur mit schriftlich Einverständnis des Erziehungsberechtigten aufgenommen werden.
5. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält kostenlos einen Mitgliedsausweis und auf Wunsch eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch die Erklärung im Aufnahmeantrag, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
6. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 : Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Alle Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen bestimmt der Ausschuss von Fall zu Fall.Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag an den Verein zu entrichten, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird und der den Beitrag an den DSchB und den Beitrag einer Zusatz-Pflichtversicherung auf Gegenseitigkeit einschließt.
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und der Standgeldpauschale. Aktive Schützen können anstelle der Standgeldpauschale auch Einzelstandgelder entrichten. Erklärtermaßen passiven Mitgliedern wird die Standgeldpauschale erlassen; sie zahlen ggf. Einzelstandgelder. Minderjährige unter 18 Jahren, Soldaten und Schüler bis 21 Jahren bezahlen reduzierte Beiträge und keine Standgebühren, die Höhe setzt der Ausschuss fest.
Der Beitrag wird bis spätestens 31. 03. Jedes Jahres zur Bezahlung fällig.
Weitere Gebühren (Startgelder, Einzelstandgebühren usw.) werden vom Ausschuss bezgl. Höhe und Fälligkeit jeweils für das laufende Geschäftsjahr festgelegt.
Die Beiträge verjähren gem § 197 BGB nach 4 Jahren
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben alle Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder.
3. Die Leistung von Pflichtarbeitsstunden ist durch die Hauptversammlung zu beschließen.
4. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder ab 16 Jahren Wahl- und abstimmungsberechtigt, sofern sie ihren Jahresbeitrag und ihre sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum 31.12. des Vorjahres entrichtet bzw. erfüllt haben. Bei Minderjährigen verzichtet der Erziehungsberechtigte mit seiner Einverständniserklärung beim Einritt auf sein Stimmvertretungsrecht.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des SSV Löchgau zu wahren, seine Interessen zu fördern und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.

§ 8 : Verlust der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss,
c)   durch Tod.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.  
3. Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mindestens 3 Monate ( bzw. von mind. 3 Monatsraten) im Rückstand ist;
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereines;
c) wegen groben, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens;
d) aus sonstigen Gründen, die schwerwiegend die Vereinsdisziplin berühren.
4. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. über ihn entscheidet – auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes – zunächst der Ausschuss mit 2/3-Mehrheit.
a) Vor der Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
b) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
c) Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen. Dabei ist ihm Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Hauptversammlung beschließt dann endgültig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Einschreibens gem. b) schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Forderungen bleibt bestehen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen (vgl. § 3 Abs. 2).

§ 9 : Organe des SSV Löchgau:
Die Organe des SSV Löchgau sind
a) die Hauptversammlung;
b) das Schützenmeisteramt;
c) der Ausschuss.

§ 10:  Hauptversammlung:
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom OSM oder – im Verhinderungsfall – von seinem Vertreter einberufen.
2. Daneben kann jederzeit eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn
a) das Vereinsinteresse dies erfordert;
b) der Ausschuss dies fordert;
c) mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die ausserordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
3. Die auswärtigen Mitglieder sind durch Anschreiben zur Hauptversammlung einzuladen. Ansonsten muss die Einberufung einer Hauptversammlung mindestens eine Woche vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Löchgau und im Schützenhaus durch Anschlag unter Mitteilung der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen.
4. Für die Beschlussfassung gilt:
a) Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des OSM.
b) Eine 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder –abzüglich der Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen- ist erforderlich bei
b1) Satzungsänderung; bei Änderung, Einfügung oder Aufhebung einer Satzungsbestimmung, welche die Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, muss das zuständige Finanzamt benachrichtigt werden;
b2) Ausschluss eines Mitgliedes;
b3) Die Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder – abzüglich der Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen- beschlossen werden.
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich 7 Mitglieder bereit erklären, denselben weiterzuführen.
5. Zur Tagesordnung der Hauptversammlung gehören:
a) Bericht des OSM und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfung über die Jahresrechnung;
c) Entlastung des Schützenmeisteramtes für die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr;
d) Genehmigung des Haushaltsplanes;
e) Festsetzung des Jahresbeitrags und ggf. Arbeitsleistung;
f) Entscheidung über Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes;
g) Satzungsänderungen;
h) Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes bei Ablauf der Wahlperiode oder bei Ausfall;
i) Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter für die Dauer von 4 Jahren.
6. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Anträge des Vorstandes sind vor Beginn der Hauptversammlung bekanntzugeben.
7. über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom OSM und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen und Änderungen in der Vorstandschaft (OSM, 1. SM u. 2. SM) ist eine Mehrfertigung des Protokolls über das zuständige Notariat dem AG Besigheim zum entsprechenden Eintrag in das Vereinsregister vorzulegen.

§ 11: Schützenmeisteramt:
1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem OSM (Oberschützenmeister) , dem 1. und 2. SM (Schützenmeister), dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Sportleiter, dem 1. stellvertretenden Sportleiter und dem Jugendschützenmeister. Falls erforderlich, kann die Hauptversammlung einen Kassiere wählen, der dem Schatzmeister zur Seite steht.
2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Oberschützenmeister, der 1. Schützenmeister und der 2. Schützenmeister; diese sind jeder einzeln befugt, den Verein nach aussen zu vertreten. Das Innenverhältnis ist durch einen Geschäftsverteilungsplan zu regeln.
3. Fällt ein Mitglied des Schützenmeisteramtes vor einer Hauptversammlung aus, so ist das Schützenmeisteramt berechtigt, aus den Reihen der Mitglieder einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt.
Geschieht dies nicht, so wird bis zur nächsten Hauptversammlung der 1. Schützenmeister durch den Schatzmeister, der 2. Schützenmeister durch den Schriftführer, der Schriftführer durch den 1. Schützenmeister, der Schatzmeister durch den Oberschützenmeister und der Sportleiter sowie der Jugendschützenmeister durch den 2. Schützenmeister zu vertreten.
Bei der nächsten Hauptversammlung ist ein Nachfolger zu wählen.
Diese Bestimmung findet auf den Oberschützenmeister keine Anwendung. Fällt dieser aus, so ist sofort eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen OSM zu wählen hat. Ist bei Ausfall des OSM bereits eine ordentliche Hauptversammlung einberufen, so hat diese den neuen OSM zu wählen; der OSM wird bis dahin vom 1. SM vertreten.
4. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Schützenmeisteramtes auf die Dauer von 4 Jahren so, dass zwei gleich große Gruppen gebildet werden, die wechselweise in Abständen von 2 Jahren jeweils auf die Dauer von 4 Jahren neu gewählt werden.
Gruppe  I : Oberschützenmeister
2. Schützenmeister
Schatzmeister
1. stv. Sportleiter
Gruppe II : 1. Schützenmeister
Schriftführer
Sportleiter
Jugendschützenmeister
a) Wird ausserhalb der regelmäßigen Wahlperiode gewählt, so bleibt das betr. Mitglied des Schützenmeisteramtes bis zum regulären Endpunkt der Wahl im Amt. Dann erfolgt die Wahl wieder für die Dauer von 4 Jahren.
b) Die Wahl des OSM, des 1. Und 2. SM und des Schatzmeisters erfolgt geheim durch Wahlzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Der OSM ist nur gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen –abzüglich der ungültigen Stimmen und Stimmenthaltungen- erhält. Wird diese Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang durch-zuführen. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl und kann niemand die Stimmenmehrheit erreichen, so ist der Kandidat, der im 2. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat, gewählt.
5. Die Sitzungen des Schützenmeisteramtes werden vom OSM einberufen und geleitet. Er muss diese Sitzung einberufen, wenn drei Mitglieder des Schützenmeisteramtes dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des OSM. über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom OSM und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Rechtsgeschäfte des Schützenmeisteramtes bis zu 1.000.- EUR sind für den Verein verbindlich. Rechtsgeschäfte des Schützenmeisteramtes bis zu 5.000.-EUR sind für den Verein nur mit Zustimmung des Ausschusses (einfache Mehrheit) verbindlich. Rechtsgeschäfte des Schützenmeisteramtes über 5.000.- EUR bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung.

§ 12 : Ausschuss:
1. Dem Ausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Schützenmeisteramtes;
b) der 2. stv. Sportleiter, der stv. Jugendschützenmeister, der Vereinspressewart, der techn. Wart und 2 Beisitzer. Diese Personen werden vom Schützenmeisteramt auf Vorschlag des OSM für die Dauer von 4 Jahren ernannt.
2. Die unter Ziff. 1b) genannten Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Schützenmeisteramtes sein.
3. Der Ausschuss hat die Aufgabe, in allen satzungsgemäß vorgesehenen Fällen zu entscheiden.
4. Der Ausschuss wird mindestens 3 mal jährlich durch den OSM einberufen. Dieser muss ihn einberufen, wenn 6 Ausschussmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
5. Der Ausschuss wirkt bei der Termingestaltung für Veranstaltungen mit und bestellt Sonderausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten.
6. Beschlüsse des Ausschusses werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
7. Die Ausschusssitzungen werden vom OSM oder vom 1. SM geleitet. über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom OSM und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 :  Sportausschuss:
Leiter  des Sportausschusses ist der Sportleiter oder der 1. stv. Sportleiter. Der Sportausschuss berät das Schützenmeisteramt in allen schießtechnischen Fragen und erledigt schießtechnische und organisatorische Angelegenheiten des Vereins nach Zuweisung durch das Schützenmeisteramt.

§ 14 :  Kostenersatz:
Alle Mitglieder des Schützenmeisteramtes, des Ausschusses und von Sonderausschüssen erhalten lediglich Reisekosten und Tagegelder, wenn sie im Auftrag des Vereins an Sitzungen, Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen teilnehmen.
über die Höhe der Tagegelder entscheidet das Schützenmeisteramt. An Reisekosten wird der jeweils gültige Bundesbahntarif für Rückfahrkarten 2. Klasse vergütet. In Ausnahmefällen entscheidet  jeweils das Schützenmeisteramt. Für Pkw-Fahrten wird ein Kilometergeld in Höhe von EUR 0,30 je Doppel-km gewährt. Fahrten mit Pkw sind grundsätzlich zusammenzulegen.

§ 15 : Ehrungsausschuss:
1. Der Verein kann Ehrungen nach Maßgabe der vom Ausschuss genehmigten Ehrungsordnung aussprechen
2. Der Ehrungsausschuss entscheidet über vorgelegte Ehrungsanträge und über die Art der Ehrung, die dem zu Ehrenden ausgesprochen werden soll.
3. Der Ehrungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die von den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes aus ihren Reihen auf 4 Jahre gewählt werden.
§ 16 : Auflösung:
1. Der Verein kann nur nach der im § 10 Abs. 4 Nr. c) festgelegten Satzungsbestimmung aufgelöst werden.
2. Eine Abstimmung gem. vorstehender Satzungsbestimmung ist nur möglich, wenn mehr als die Hälfte der abstimmungsberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
3. Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 1 Monat eine 2. Hauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
4. Im Falle der Auflösung ist gem. § 4 zu verfahren.
5. Die beabsichtigte Auflösung muss als Tagesordnungspunkt zur Hauptversammlung vorher bekanntgegeben werden.

Vorstehende Satzung fußt auf der bisherigen Satzung vom 18.02.1972; sie wurde durch die Hauptversammlungen am 23.04.1982, 23.03.1984 und 31.03.2018 geändert und ergänzt. 

SPORTSCHüTZENVEREIN LöCHGAU e. V:

gez.: Dieter Baur (Oberschützenmeister)  
gez.: Gerd Kücken(Schriftführer)